Ein im Inland ansässiger Unternehmer versteuert seine Umsätze (mehr als 300.000 S) in Österreich. Aufgrund seiner USt-Erklärung ergeht zunächst ein Veranlagungsbescheid, in dem auch die mit seinen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern berücksichtigt werden. Im Zuge einer behördlichen Prüfung wird nach Eintritt der Rechtskraft festgestellt, daß der Unternehmer den Leistungsort falsch beurteilt hat (zB wegen Vorliegens einer Katalogleistung iSd § 3a Abs 10 UStG). Im wiederaufgenommenen Verfahren ergibt sich, daß der Großteil der Leistungen im Ausland erbracht wurde, die tatsächlich im Inland steuerbaren Umsätze weniger als 300.000 S ausmachen und der Unternehmer daher Kleinunternehmer iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 ist. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen:
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