Mit dem Urteil des EuGH v 16.10.1997, Rs C-258/95, Fillibeck, ist die bisherige Verwaltungspraxis, nach welcher nahezu alle Sachbezüge als umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch behandelt wurden, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine Besteuerung nach Maßgabe des Eigenverbrauches ist in Betracht zu ziehen. Bei Dienstnehmerwohnungen ist in Hinblick auf die jüngste Novelle zum UStG 1994 offensichtlich mit einer großzügigen Verwaltungspraxis zu rechnen.
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