Wirtschaftsrecht

Veräußerung des GmbH-Vermögens, übertragende Auflösung und Holzmüller/Gelatine (Teil II)

Mag. Simon Drobnik / Univ.-Prof. Mag. Dr. Ulrich Torggler, LL.M.

Nach 6 Ob 38/18h ist § 237 AktG analog auf die GmbH anzuwenden. Dem ist trotz der gegenteiligen Auffassung des BGH zuzustimmen (Teil I, 2.2.). Offen geblieben sind aber zahlreiche Folgefragen, die der vorliegende Teil II behandelt. Neben den "ungeschriebenen HV-Kompetenzen" (Teil I, 3.1.) und der Formpflicht des Veräußerungsvertrags (Teil I, 3.2.) betrifft dies insb das Konsensquorum (unten 1.1.), allfällige Stimmverbote (unten 1.2.) sowie Formpflichten in Bezug auf den Übertragungsbeschluss (unten 1.3.). Daneben ist unklar, ob und inwieweit umgründungsrechtliche Schutzinstrumente analog auf Vermögensübertragungen nach § 237 AktG (unmittelbar oder analog) angewendet werden können (unten 1.4.). Der Fokus liegt dabei auf der sogenannten "übertragenden Auflösung" (unten 1.4.1.).

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Artikel-Nr.
RdW 2020/366

17.07.2020
Heft 7/2020
Autor/in
Simon Drobnik

Dr. Simon Drobnik ist Rechtsanwaltsanwärter bei DSC Doralt Seist Csoklich in Wien. Er publiziert regelmäßig zum Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Ulrich Torggler

Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler lehrt am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien und ist Autor zahlreicher unternehmens- und gesellschaftsrechtlicher Publikationen sowie Mitherausgeber der RdW.