Diese E des 3. Senats ist eine deutliche Warnung an jeden Käufer eines GmbH-Geschäftsanteils: Das auf dem Geschäftsanteil gem § 331 Abs 1 EO begründete exekutive Pfandrecht wirkt im Fall einer später vorgenommenen Abtretung auch gegen den gutgläubigen Erwerber dieses Anteils. Der Erwerber des Geschäftsanteils muss sich daher die exekutive Befriedigung des Gläubigers seines Vorgängers aus dem gepfändeten Geschäftsanteil gefallen lassen. Der Anspruch auf Rückzahlung des bereits bezahlten Abtretungspreises aus dem Titel der Gewährleistung2), allenfalls auch aus den Rechtsgründen des Irrtums und der List3), wird beim exekutionsverfolgten Verkäufer selten einbringlich sein.
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