Die Veräußerung von Dividendenscheinen ohne die zugehörigen Aktien führt zu Kapitaleinkünften nach § 27 Abs 2 Z 3 EStG. Die Bestimmung wirft allerdings einige strittige Fragen auf, die der Beitrag beantworten soll.
1. Charakter und Abgrenzung der Bestimmung
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs 2 Z 3 EStG auch „Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden“. § 27 Abs 2 Z 3 EStG erfasst daher die Veräußerung von Dividenden- oder Zinsscheinen1) ohne die dazugehörenden Wertpapiere2). Der rechtliche Charakter der Bestimmung ist aber strittig: Unklar ist, ob § 27 Abs 2 Z 3 EStG konstitutive oder deklarative Bedeutung hat und in welchem Verhältnis die Bestimmung zum
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