Der 51. Kongress der International Fiscal Association (IFA) fand vom 19. 10. bis zum 24. 10. 1997 in New Delhi, Indien, statt. Behandelt wurden die Besteuerung von Einkünften aus der Überlassung von Technologie und die Besteuerung von Investmentfonds.
Das Recht, Lizenzgebühren oder Einkünfte aus der Überlassung von Know-how zu besteuern, steht nach Artikel 12 OECD-MA grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Empfängers der Zahlungen zu, außer die Lizenzgebühren sind einer im Quellenstaat gelegenen Betriebsstätte des Überlassers zuzuordnen. Abweichend vom OECD-MA räumen allerdings viele bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen dem Staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, das Recht ein, nach innerstaatlichem Recht eine, wenn auch durch die DBA nach oben hin begrenzte, Quellensteuer zu erheben. Die Begrenzung des Quellensteuerabzuges bezieht sich dabei idR auf den Bruttobetrag der Lizenzzahlungen. Sind nun dem Empfänger der Zahlungen im Wohnsitzstaat Aufwendungen im Zusammenhang mit den Lizenzgebühren erwachsen, so kann die vom Bruttobetrag erhobene Quellensteuer bezogen auf den Nettobetrag der Lizenzeinkünfte eine exzessive Besteuerung darstellen.
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