Anmerkungen zur Entscheidung des OGH 3. 9. 2009, 2 Ob 153/08a
Gibt der Verwender von verbotswidrigen AGB-Klauseln im Rahmen des Abmahnverfahrens eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Klauseln ab, beseitigt dies die Wiederholungsgefahr und damit eine Voraussetzung für den im Wege der Verbandsklage geltend zu machenden Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG. In einer rezenten Entscheidung hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit eine vom AGB-Verwender abgegebene Unterlassungserklärung Einschränkungen bzw Alternativklauseln enthalten kann. Der Beitrag analysiert den vom 2. Senat eingenommenen Standpunkt, die dafür vorgebrachten Argumente und die sich daraus ergebenden Konsequenzen kritisch.
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