Die inkriminierte Klausel nimmt Geschlechtsumwandlungen generell vom Versicherungsschutz aus, also auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit. Trotz neutraler Formulierung diskriminiert sie in Wahrheit intersexuelle und transgender Personen. Die Klausel verstößt daher gegen § 1c VersVG iVm § 32 Abs 2 GlBG. OGH 7. 8. 2025, 7 Ob 58/25t.
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