Die Forderung nach einer detaillierten Erklärung "versicherungsmathematischer Grundsätze" im Rahmen Allgemeiner Versicherungsbedingungen - neben der ohnehin gegebenen aufsichtsrechtlichen Kontrolle dieser Grundsätze - wäre ein Zuviel an Information, das das Transparenzgebot funktionslos machen würde. OGH 21. 5. 2025, 7 Ob 3/25d.
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