Wirtschaftsrecht

Verbesserung oder Geldersatz

Peter Apathy

Wird ein Vertrag mangelhaft erfüllt, und ist der Mangel behebbar, so hat der Erwerber (Werkbesteller) gem §§ 932, 1167 ABGB Anspruch auf Verbesserung bzw (bei bloßen Quantitätsmängeln) Nachtrag des Fehlenden (vgl dazu E S 206); er kann aber auch Preisminderung begehren. Der Erwerber soll nicht gezwungen sein, die geschuldete Beschaffenheit vom Veräußerer herstellen zu lassen, der schon einmal schlecht geliefert hat1). Der Veräußerer (Werkunternehmer), der mindere Qualität geleistet hat und dadurch seine Verpflichtung vollständig zu erfüllen trachtete, muß sich gefallen lassen, daß ihn der Erwerber (Werkbesteller) an seinem mangelhaften Erfüllungsversuch festhält2). Das Wahlrecht zwischen Verbesserung und Preisminderung hat daher der Erwerber3) bzw Werkbesteller4), nicht der Veräußerer bzw Werkunternehmer. Der Gewährleistungsschuldner kann folgerichtig die vom Berechtigten verlangte Preisminderung nicht dadurch abwenden, daß er den Mangel zu beseitigen anbietet5).

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Artikel-Nr.
RdW 1994, 198

01.07.1994
Heft 7/1994
Autor/in
Peter Apathy
em.o.Univ.-Prof. Dr. Peter Apathy hat die Abteilung für Dogmengeschichte des Instituts für Zivilrecht der JKU geleitet. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen aus dem Bereich des Zivilrechts und des Römischen Rechts.

Publikationen (Auswahl):
Kommentierung der §§ 531–796 in Kozi-ol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB Kurzkommentar4 (2014); Erbrecht5 (2015); Historisches und Dogmatisches zur Nacherbschaft im österreichischen Recht, in FS Jens Peter Meincke (2015) 1; Pflegevermächtnis und unge-rechtfertigte Bereicherung, iFamZ 2016, 112; Zur Hinzu-rechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, ÖJZ 2016, 805; Hinzurechnung und Anrechnung im neuen Erbrecht, in Artmann/Rüffler/Torggler, Gesellschaftsrecht und Erbrecht (2016) 1; Die Haftung des Vor- und des Nacherben für Erblasserschulden, in FS Eccher (2017) 1.