(Putzer, taxlex 8/2009, S. 323)
Das deutsche Jahressteuergesetz 2009 hat eine Beseitigung von Diskriminierungen des Stiftens durch Deutsche im Ausland gebracht. § 15 des deutschen Außensteuergesetzes sieht besondere Hinzurechnungsbestimmungen des Stiftungsseinkommens an die Stifter bzw Destinatäre vor, wenn die Stiftung als Familienstiftung fungiert und ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland hat. Vom Grundsatz der Hinzurechnungsbesteuerung wird nun zwar nicht abgegangen, es erfolgen aber vor dem Hintergrund des Europarechts Erleichterungen im Bezug auf Stiftungen in EU-Mitgliedstaaten.
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