Durch das EU-GesRÄG wurde für Kapitalgesellschaften als neue Variante der Spaltung die Spaltung zur Aufnahme geschaffen. Damit wurde es möglich, unter Fortbestand oder Beendigung der übertragenden Gesellschaft Rechtsverhältnisse und Vermögensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf bestehende Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Das Ergebnis dieses Vorganges entspricht einer Teilfusion zwischen Kapitalgesellschaften. Bei Anwendung dieses sehr flexiblen Instrumentes zur Vermögensübertragung insb im Konzernbereich stellt sich aber die Frage, ob dem Einfallsreichtum nicht doch durch das Verbot der verdeckten Einlagenrückgewähr Grenzen gesetzt sind.
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