In einigen VwGH-Entscheidungen sowie in den VPR finde sich der Begriff der schwer fassbaren Leistungen. Bspl hierfür seien Bemühungen, Beratungen, Kontaktvermittlung sowie Know-how-Überlassung. Die Judikatur knüpfe an diese Einordnung oftmals eine erhöhte Mitwirkungspflicht für den Steuerpflichtigen. Viele dieser Entscheidungen stünden im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen, bei denen die genaue Bestimmung der tatsächlich erbrachten Leistung zur Anstellung eines Fremdvergleichs notwendig sei. Ob bereits die Qualifikation als schwer fassbare Leistung zu einer besonderen erhöhten Mitwirkungspflicht führe, sei kritisch zu hinterfragen.
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