Hat eine GmbH als Abzugsverpflichtete Kapitalerträge nicht vorschriftsgemäß gekürzt, wovon bei verdeckten Ausschüttungen auszugehen ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise direkte Inanspruchnahme des empfangenden Gesellschafters erfüllt. Angesichts des unzweifelhaften Gesetzeswortlauts sah das BFG die vorrangige Vorschreibung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge als zwingende Rechtsfolge an; eine Ermessensprüfung für dessen unmittelbare Inanspruchnahme erübrigte sich.2
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.