Der VwGH habe sich mit Beschluss v 28. 8. 2024, Ro 2023/15/0030-5, mit der sozietären Haftungsübernahme (zwischen Schwesterngesellschaften) unter dem Blickwinkel von verdeckten Ausschüttungen beschäftigt. In dem Erk gehe es im Wesentlichen um Haftungen einer Kapitalgesellschaft zugunsten von Bankverbindlichkeiten einer Schwesterngesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten sei auch der ultimative Gesellschafter (natürliche Person) Sachhaftungen eingegangen. In der Folge sei "nur" die Gesellschaft (und nicht der ultimative Gesellschafter) zur Haftung herangezogen worden. Die Gesellschaft habe ihrerseits keinen (anteiligen) Regressanspruch gegenüber dem ultimativen Gesellschafter geltend gemacht. Der VwGH habe in der Begründung das BFG bestätigt: Durch die fehlende Regressierung sei die GmbH zugunsten des ultimativen Gesellschafters entreichert. Fremden Dritten gegenüber wäre sehr wohl ein Regress geltend gemacht worden. Das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung sei damit verwirklicht. Das Schwerpunktheft behandelt verschiedene spannende Fragestellungen von verdeckten Ausschüttungen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.