Das Urteil des BFH vom 14. 2. 2022 betreffe die Einbringung von GmbH-Anteilen, die mit einem Fruchtgenussrecht belastet waren. Eine Einbringung sei immer ein Vorgang causa societatis, gleichgültig, ob eine Einbringung gegen Gewährung von Anteilen oder aber als Sachzuschuss erfolgt sei. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen seien - gerade aus dem Blickwinkel des § 8 KStG - immer dieselben; es liege zur Gänze ein sozietärer Vorgang vor. Daher überzeuge die im Beitrag ausgeführte Argumentation des BFH nicht, insoweit in Bezug auf einen sozietären Vorgang ein Fremdvergleich angestellt wird.
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