Gelangt der Abschlußprüfer zur Feststellung, daß die geprüfte Gesellschaft einem Gesellschafter nicht gerechtfertigte Vorteile zugewendet hat - gleichgültig, ob dies offen, zB in Form einer Konzernumlage oder verdeckt, zB durch Bezahlung überhöhter Preise, geschehen ist - stellt sich die Frage, ob dies Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk hat. Diese Frage stellt sich freilich nur dann, wenn die verdeckte Zuwendung betragsmäßig wesentlich ist. Über unwesentliche Beträge ist nur im Prüfungsbericht zu informieren.
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