Arbeitsrecht

Vereinbarter Pensionswiderruf nur bei gelungener Unternehmenssanierung oder -fortführung?Kritische Anmerkungen zur jüngsten OGH-Judikatur

RA Dr. Georg Schima

Der OGH hat seinen in einer den Konkurs der BHI-Bank in Graz betreffenden Entscheidung aus 1997 begonnenen Weg in einem Erkenntnis vom 26. 6. 2002 (9 Ob A 306/01t ) fortgesetzt und ausgesprochen, dass der Arbeitgeber von einem vereinbarten Widerruf in Bezug auf (nicht dem BPG unterliegende) Pensionsleistungen dann nicht Gebrauch machen dürfe, wenn wegen Schließung oder Zerschlagung des Unternehmens dessen Weiterbestand durch den Widerruf ohnehin nicht mehr gesichert werden könne. Im folgenden Beitrag wird Kritik an dieser Ansicht geäußert und dargelegt, dass die Meinung des OGH in ihrer Allgemeinheit schon bei Widerrufsvorbehalten, die (wie im BHI-Fall) den Widerruf an den Tatbestand der Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens knüpfen, mehr als problematisch ist und bei schrankenlos formulierten Widerrufsvorbehalten keinesfalls überzeugt.

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Artikel-Nr.
RdW 2003/390

18.08.2003
Heft 8/2003
Autor/in
Georg Schima

Hon.-Prof. Dr. Georg Schima, MBL-HSG, LL.M. (Vaduz), Rechtsanwalt und Partner der Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie Honorarprofessor für Unternehmens- und Arbeitsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. 

Fachliche Schwerpunkte: Arbeitsrecht, beratendes und streitiges Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Privatstiftungsrecht (auch Liechtenstein), Zivil- und Schiedsverfahren, Autor zahlreicher Publikationen in den genannten Gebieten und diverser Bücher (Die Rechtsstellung von Führungskräften [1991], Manager-Dienstverträge [4. Auflage 2014, 5. Auflage in Druck], Umgründungen im Arbeitsrecht [2004], Betriebspensionsrecht [2013], Der Aufsichtsrat als Gestalter des Vorstandsverhältnisses [2016], Handbuch GmbH-Geschäftsführer, 2. Auflage [2020] gemeinsam mit Valerie Toscani).