In den Mietvertragsschimmeln sind regelmäßig Klauseln enthalten, nach denen der Mieter verpflichtet sein soll, im Falle der Aufhebung der gesetzlichen Beschränkungen des Mietzinses einen höheren, angemessenen Mietzins zu zahlen.
Der OGH hat die grundsätzliche Wirksamkeit solcher Vereinbarungen nunmehr auch unter der Geltung des MRG bejaht (29. 11. 1984, 7 Ob 657/84 , s unten S 75), nachdem er schon in einer früheren Entscheidung (s RdW 1984, 339) offenbar von dieser Ansicht ausgegangen war. Er verwarf damit die entgegengesetzte Auffassung des LGZ Wien, ohne jeweils auf dessen Argumente oder auf die Übertragbarkeit der einschlägigen Rechtsprechung zum MG auf das MRG einzugehen, im Ergebnis ist dem OGH jedoch zuzustimmen (vgl nunmehr auch Würth, ImmZ 1985, 67).
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