MitBGBl I 1999/185wurde ein neuer§ 1 Abs 5 KSchGeingefügt. Die damit verfolgten Ziele mögen zwar rechtspolitisch zu begrüßen sein, doch wirft die an einer Nahtstelle von Gesellschafts- und Verbraucherrecht erfolgte Regelung eine Reihe von Fragen auf.
§ 1 Abs 5 KSchG dehnt den Anwendungsbereich der Bestimmungen des I. und II. Hauptstücks des KSchG unter bestimmten Voraussetzungen „auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen“ aus. Diese Norm stimmt im Wesentlichen mit der von KREJCI bereits de lege lata vertretenen Ansicht überein, dass im Verhältnis wirtschaftlich tätiger Idealvereine zu ihren Mitgliedern die äußere Form der Rechtsbeziehung für die Anwendung des KSchG nicht entscheidend ist1). Sie erinnert an § 30 Abs 3 VerG-E, wonach im „Hinblick auf Vereinsleistungen, die dem einzelnen Mitglied entweder ausschließlich aufgrund seiner Mitgliedschaft oder auf Grund eines zusätzlich vereinbarten, entgeltlichen Sonderleistungsverhältnis angeboten oder erbracht werden“, das Vereinsmitglied als Verbraucher und der Verein als Unternehmer iSd KSchG gelten2). Die neue Regel ist in der bisherigen Diskussion des FernabsatzG unbeachtet geblieben. Hier soll nun neben anderen Problemen insb die Frage erörtert werden, ob durch § 1 Abs 5 KSchG aus verbraucherschutzrechtlichen Überlegungen undifferenziert in die verbandsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern eingegriffen wird3). Dann könnten sich nämlich Ansprüche aus der durch § 1 Abs 5 KSchG angeordneten Anwendung des KSchG sowie solche auf vereins- bzw gesellschaftsrechtlicher Grundlage in einem im Grunde unauflösbaren Widerspruch gegenüberstehen. Zuerst ist jedoch die Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des KSchG durch § 1 Abs 5 KSchG zu behandeln.
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