Es verstößt gegen die in Art 130 B-VG zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Garantie effektiven Zuganges zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz, die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC unterfallen, unter allen Umständen auszuschließen. VfGH 3. 10. 2024, G 3504/2023.
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