Mit dem AbgÄG 2015 (BGBl I 2015/163) wurde das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Rahmen der Entstrickungsbesteuerung weitgehend abgeschafft und durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt. Gleichzeitig wurde die bisherige 10-jährige absolute Verjährungsfrist für Entstrickungsfälle nach dem 1. 1. 2006 insoweit erstreckt, als diese nunmehr erst mit dem Jahr des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses zu laufen beginnt. Der vorliegende Artikel beleuchtet mit der neuen Entstrickungsbesteuerung in Verbindung stehende verfahrensrechtliche Fragen.
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