Die Abgabenbehörde habe verabsäumt, konkrete Wiederaufnahmegründe in ihrem Bescheid darzustellen und habe daraufhin vergeblich unterschiedliche verfahrensrechtliche Instrumente bemüht, um diesen Mangel zu beheben. Urban-Kompek befasst sich mit diesen Möglichkeiten und zeigt auf, weshalb das Fehlen von Wiederaufnahmegründen im Regelfall nachträglich nicht mehr saniert werden kann.
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