(Mitterer/Schwaighofer, SWK 22/2008, S 604)
Bei der KommSt-Prüfung, die im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger durchgeführt wird, kommt § 148 Abs 3 BAO hinsichtlich des Prüfungswiederholungsverbots zur Anwendung. Neben der Prüfung durch die oben angeführten Organe kann seitens der Gemeinde nur eine Nachschau unter sinngemäßer Anwendung des § 148 Abs 3 BAO durchgeführt werden. Nach Ansicht der Verfasser wird diesen gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis jedoch wenig Beachtung geschenkt.
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