Arbeitsrecht

Verfallsfristen gelten auch für das Verlangen auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen

Martin Lanner

Arbeitnehmer haben seit 1. 1. 2015 das Recht, einmal monatlich die Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen zu verlangen (§ 26 Abs 8 AZG). Zunächst wurden in Lehre1 und Judikatur2 Zweifel geäußert, ob die Übermittlungspflicht durch eine Klage durchgesetzt werden kann. Die Einklagbarkeit wurde höchstgerichtlich zwischenzeitlich bereits bejaht.3 Wenn der Arbeitgeber die Übermittlung verwehrt, werden Verfallsfristen so lange gehemmt, bis dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitaufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden (§ 26 Abs 9 Z 1 AZG). Ungeklärt war aber bisher, ob der Übermittlungsanspruch selbst einer Verfallsfrist unterliegen kann. Dazu hat der OGH nun Stellung genommen.4

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Artikel-Nr.
RdW 2024/298

14.06.2024
Heft 6/2024
Autor/in
Martin Lanner

Mag. Martin Lanner ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Er berät schwerpunktmäßig in allen Fragen des Arbeitsrechts und vertritt seine Mandanten regelmäßig auch vor Gericht.