In einem Verfahren vor dem BFG sei strittig gewesen, ob Einnahmen aus Spekulationsgeschäften mit Krypto-Assets auch dann als steuerlich zugeflossen gelten würden, wenn die Hausbank die Überweisung des Veräußerungserlöses von der Krypto-Plattform ablehne und das Guthaben erneut in die ursprünglich gehaltenen Krypto-Assets investiert werde.
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