Vergleiche bereinigen nach § 1380 ABGB "streitige oder zweifelhafte Rechte" durch ein wechselseitiges Nachgeben. Davon zu unterscheiden ist die konstitutive Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses durch eine Willenseinigung der Vertragspartner im Rahmen der Privatautonomie. Die Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 GebG greift nur für Vergleiche, jedoch nicht für einvernehmliche Begründungen oder Änderungen von Rechtsverhältnissen ohne Vorliegen von Zweifeln oder Streit.
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