Die Sicherstellung von Datenträgern im Strafverfahren werfe Fragen über die richtige Balance zwischen der effektiven Strafverfolgung und dem wirksamen Schutz der Grundrechte von Betroffenen auf. Der VfGH habe in einem richtungsweisenden Erk mehr als deutlich ausgesprochen, dass die derzeit geltenden Bestimmungen über die Sicherstellung, die (auch) für Datenträger gelten würden (§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO sowie § 111 Abs 2 StPO), unverhältnismäßig und aufgrund eines Verstoßes gegen Art 8 EMRK und § 1 DSG verfassungswidrig seien. Die Aufhebung dieser verfassungswidrigen Bestimmungen trete mit Ablauf des 31. 12. 2024 in Kraft. Der Beitrag beleuchtet insb die vom VfGH in seinem Erk vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsabwägungen, um in weiterer Folge Schlussfolgerungen für die derzeit (noch) geltende Rechtslage zu ziehen und zu klären, was von den Strafverfolgungsbehörden bereits jetzt und vom Gesetzgeber noch in diesem Jahr zu beachten sei.
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