Wird eine Forderung vom Insolvenzverwalter bei der allgemeinen oder einer nachträglichen Prüfungstagsatzung bestritten, bestimmt das Gericht eine Frist von mindestens einem Monat, innerhalb welcher der Anspruch durch Einreichung einer Klage auf Feststellung geltend zu machen ist. Die Benachrichtigung über die Bestreitung enthält im Regelfall Informationen über die Folgen des Verstreichenlassens der Klagefrist, wie die Nichtberücksichtigung bei Verteilungen und bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger. Ein Hinweis auf verjährungsrechtliche Folgen ist in der Benachrichtigung über die Bestreitung im Regelfall nicht enthalten, ein derartiger Hinweis ist nach dem Wortlaut des § 110 Abs 4 IO nicht einmal vorgesehen. Die Auswirkungen der Klagefrist des § 110 Abs 4 IO auf die Verjährung erschließen sich erst bei einem Vergleich mit der Bestimmung des § 9 Abs 2 IO.
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