Wirtschaftsrecht

Verjährung bestrittener Insolvenzforderungen

Dr. Susanne Fruhstorfer

Wird eine Forderung vom Insolvenzverwalter bei der allgemeinen oder einer nachträglichen Prüfungstagsatzung bestritten, bestimmt das Gericht eine Frist von mindestens einem Monat, innerhalb welcher der Anspruch durch Einreichung einer Klage auf Feststellung geltend zu machen ist. Die Benachrichtigung über die Bestreitung enthält im Regelfall Informationen über die Folgen des Verstreichenlassens der Klagefrist, wie die Nichtberücksichtigung bei Verteilungen und bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger. Ein Hinweis auf verjährungsrechtliche Folgen ist in der Benachrichtigung über die Bestreitung im Regelfall nicht enthalten, ein derartiger Hinweis ist nach dem Wortlaut des § 110 Abs 4 IO nicht einmal vorgesehen. Die Auswirkungen der Klagefrist des § 110 Abs 4 IO auf die Verjährung erschließen sich erst bei einem Vergleich mit der Bestimmung des § 9 Abs 2 IO.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/540

17.11.2016
Heft 11/2016
Autor/in
Susanne Fruhstorfer

Dr. Susanne Fruhstorfer M.iur. (Trier) ist Rechtsanwältin in Wien und CEE Head of Restructuring & Insolvency bei Taylor Wessing.

Tätigkeitsschwerpunkte: Insolvenz und Kreditsicherungsrecht, Insolvenzverwaltungen

Publikationen (Auswahl):
Leasingverträge und Insolvenz, in Konecny, Insolvenzforum 2017; Prozessführung bei Massearmut, Jahrbuch für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2017, 287; Verjährung bestrittener Insolvenzforderungen, RdW 2016/223; Die Erfüllung des Sanierungsplans, RdW 2011/71; Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters – Durchbrechung des Trennungsprinzips, ZIK 2013/301; Kommentierung der Geschäftsaufsicht über Banken und der Genossenschaftskonkursordnung in Buchegger, Österreichische Insolvenzrecht, Zusatzband 1 (2009).