Wirtschaftsrecht

Verjährung der Haftung des Gesellschafters bei der Personengesellschaft

Martin Schauer

Da der Gesellschafter von Personengesellschaften für deren Verbindlichkeiten persönlich wie diese selbst einzustehen hat, gilt die für die Gesellschaft laufende Verjährungsfrist auch für ihn. Dennoch ergeben sich im Zusammenhang mit der Verjährung der Haftung des Gesellschafters zahlreiche Probleme, von denen einige hier kurz dargestellt werden sollen.

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Artikel-Nr.
RdW 1985, 302

01.10.1985
Heft 10/1985
Autor/in
Martin Schauer

Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer ist Professor am Department for Civil Law der Masaryk-Universität Brünn und Gastprofessor an der Universität Liechtenstein. Zuvor hatte er Professuren an der Universität Wien und der Wirtschaftsuniversität inne. Sein Arbeitsgebiet ist das Wirtschaftsprivatrecht mit Schwerpunkten im Erbrecht, Stiftungsrecht und Gesellschaftsrecht sowie im Versicherungsrecht.