Wirtschaftsrecht

Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer, Institut für Zivil- und Unternehmensrecht

Zur Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen sieht das KMG eine zehnjährige objektive Frist vor. Der OGH geht in der E 8 Ob 26/16f davon aus, dass dadurch das Verjährungsregime des § 1489 ABGB gänzlich verdrängt wird. Dem ist nicht zuzustimmen.

Schadenersatzansprüche verjähren bekanntlich binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens aber binnen 30 Jahren. § 1489 ABGB ist als sedes materiae der schadenersatzrechtlichen Verjährung insofern Urbestand und sieht somit sowohl eine kenntnisabhängige und damit subjektive (kurze) als auch eine kenntnisunabhängige und damit objektive (lange) Frist vor.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/276

20.06.2017
Heft 6/2017
Autor/in
Martin Spitzer

Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien. Seine Schwerpunkte sind neben dem Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht das Vertragsrecht, Schadenersatzrecht, Erbrecht und das Zivilverfahrensrecht.

Publikationen:
Perner/Spitzer/Kodek, Lehrbuch Bürgerliches Recht, 7. Auflage (2022); Beweisrecht (gemeinsam mit Wilfinger, 2020); Vertragslücken im österreichischen und europäischen Recht, ÖJZ 2020, 761–774; Änderung der Rechtslage und nachvertragliche anwaltliche Pflichten, EF-Z 2020/26 (gemeinsam mit P. Gruber); Bereicherungsrecht und GoA in KBB, 6. Auflage (2020); Das Bankgeheimnis, in Bollenberger/Oppitz, Bankvertragsrecht I (2019) 391–553; Human Rights, Global Supply Chains, and the Role of Tort, JETL 2019, 95–107.