Zur Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen sieht das KMG eine zehnjährige objektive Frist vor. Der OGH geht in der E 8 Ob 26/16f davon aus, dass dadurch das Verjährungsregime des § 1489 ABGB gänzlich verdrängt wird. Dem ist nicht zuzustimmen.
Schadenersatzansprüche verjähren bekanntlich binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens aber binnen 30 Jahren. § 1489 ABGB ist als sedes materiae der schadenersatzrechtlichen Verjährung insofern Urbestand und sieht somit sowohl eine kenntnisabhängige und damit subjektive (kurze) als auch eine kenntnisunabhängige und damit objektive (lange) Frist vor.
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