Die Unterscheidung zwischen Rechts- und Tatfragen ist dem Rechtsanwender im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gleichermaßen wie im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl etwa §§ 268, 503 Abs 1 Z 4 ZPO) aufgegeben1). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewinnt diese Frage ihre ausschlaggebende Bedeutung aus der in § 41 Abs 1 VwGG normierten grundsätzlichen Bindung des VwGH an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt2) sowie aus der Bindung der belangten Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH im fortgesetzten Verfahren (§ 63 Abs 1 VwGG)3).
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