Wirtschaftsrecht

Verkehrsauffassung - Rechts- oder Tatfrage?

Herbert Fink

Die Unterscheidung zwischen Rechts- und Tatfragen ist dem Rechtsanwender im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gleichermaßen wie im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl etwa §§ 268, 503 Abs 1 Z 4 ZPO) aufgegeben1). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewinnt diese Frage ihre ausschlaggebende Bedeutung aus der in § 41 Abs 1 VwGG normierten grundsätzlichen Bindung des VwGH an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt2) sowie aus der Bindung der belangten Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH im fortgesetzten Verfahren (§ 63 Abs 1 VwGG)3).

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 230

01.08.1986
Heft 8/1986
Autor/in
Herbert Fink

Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink ist Rechtsanwalt in Innsbruck und Lehrbeauftragter an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

Publikationen:

Bearbeiter der §§ 155–170 ZPO in Konecny/Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2; Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen (1995); Mitautor in Fink/Schmidt/Kurzböck, Handbuch zur Lohnpfändung3 (2002).