1. Sachverhalt
In bestimmten Fällen ist vor der Erteilung der Lenkerberechtigung (§ 8 Abs 2 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I 1997/120 idgF, bzw im Zusammenhang mit der Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung (§ 24 Abs 3 FSG) die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung iSd § 1 Abs 1 Z 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II 1997/322 idgF, bzw die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle (§§ 17 und 19 FSG-GV) vorgesehen. Dabei soll die kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit geprüft und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung untersucht werden. Darüber hinaus kann gem § 24 Abs 3 FSG verkehrs- oder alkoholauffälligen KFZ-Lenkern oder Lenkern mit sonstiger Problematik als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Nachschulung im Sinne der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl II 2002/357 idgF, angeordnet werden. Sowohl die verkehrspsychologischen Untersuchungen als auch die diesbezüglichen Nachschulungen dürfen nur von speziell ausgebildeten Verkehrspsychologen (§ 20 FSG-GV) durchgeführt werden.
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