Die aktuelle Rsp zeige, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung, der die Verjährungsfrist von 5 auf 10 Jahre verlängere, auch durch die fehlende oder unzureichende Deklaration ausländischer Einkünfte für österr Einkommen- oder Körperschaftsteuerzwecke ausgelöst werden könne, und zwar unabhängig von der Höhe der versteckten ausländischen Einkünfte und sogar bei steuerfreien Einkünften. Ob die Einkünfte im Ausland versteuert worden seien, sei unerheblich. Werde der Steuertatbestand durch eine Selbstanzeige rückwirkend korrigiert, würden die Finanzbehörden meist 10 Jahre zurückschauen. Stefan Bendlinger zeigt anhand ausgewählter aktueller Rsp des Bundesfinanzhofs zu grenzüberschreitenden Sachverhalten, dass die Nichtdeklaration von Auslandseinkünften kein "Kavaliersdelikt" sei, sondern in der Regel den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfülle, der eine verlängerte Verjährungsfrist auslöse und zu schwerwiegenden Konsequenzen nach dem Finanzstrafgesetz führen könne.
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