Die Berechnung des Fristenlaufs bei Verlängerung der Beschwerdefrist führe in der Praxis immer wieder zu Problemen. Der VwGH habe bestehende Unklarheiten beseitigt und sei dem herrschenden Schrifttum und der überwiegenden Rsp von BFG/UFS gefolgt. Demnach sei sowohl der Tag der Einbringung des Antrags auf Fristverlängerung als auch der Tag der Zustellung der abweisenden Entscheidung von der Hemmung des Fristenlaufes umfasst.
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