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Verletzung der Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

Der BGH hat kürzlich über die Beratungspflicht einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags entschieden. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem von der bekl Bank konstruierten CMS Spread Ladder Swap-Vertrag seien hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Die Aufklärung hänge zwar in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls ab, müsse aber bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

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Artikel-Nr.
RdW 2011/188

15.04.2011
Heft 4/2011