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Verletzung insolvenzrechtlicher Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten durch Vertretungsorgane als Einleitungshindernis im Abschöpfungsverfahren

Mag. Maria Posani

Das IRÄG 2017 schafft mit § 201 Abs 1 Z 2b IO entscheidende Neuerungen für Abschöpfungsverfahren: Die Verfahrenseinleitung ist auf Antrag eines jeden Insolvenzgläubigers nunmehr auch zu versagen, wenn der Schuldner als Vertretungsorgan Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten der IO im Insolvenzverfahren eines anderen Rechtssubjekts verletzt. Der nachstehende Beitrag widmet sich der Auslegung dieses Einleitungshindernisses.

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Artikel-Nr.
ZIK 2018/112

05.07.2018
Heft 3/2018
Autor/in
Maria Posani

Dr. Maria Posani ist Richterin des Handelsgerichts Wien und Lehrbeauftragte für das Zivilverfahrens-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht an der Universität Wien. Zuvor war sie Rechtsanwältin und Universitätsassistentin am Institut für Zivilverfahrensrecht. Sie ist Autorin zahlreicher Publikationen und Fachvortragende.