Werden Verluste durch die Auflösung von Kapitalrücklagen abgedeckt und erzielt die Körperschaft in Folgejahren Gewinne, besteht nach dem Einlagenrückzahlungs-Erlass die Wahlmöglichkeit zwischen der Behandlung als Gewinnausschüttung oder/und als Einlagenrückzahlung. Im nachfolgenden Artikel wird untersucht, ob ein Anlass für eine Änderung dieser Verwaltungspraxis gegeben ist.
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