(Kotschnigg, RdW 2009/252, S. 301)
Der VfGH hegt auch weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Restriktionen bei der Verwertung von Verlusten aus (privater) Wertpapierspekulation und hat mit Beschluss vom 2. 12. 2008, B 816/08, die Behandlung einer einschlägigen Beschwerde ohne nähere Begründung abgelehnt.
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