Bisher galt das Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich gegenüber dem Betriebsvermögen als begünstigt, weil die Veräußerungsgewinne grundsätzlich nicht versteuert werden mussten. Dagegen ist nach dem BBG 2011 in Zukunft das Kapitalvermögen im Betriebsvermögen begünstigt: Während Veräußerungsgewinne im Wesentlichen gleich behandelt werden, können Verluste im Betriebsvermögen leichter verwertet werden. - Die Flucht ins gewillkürte Betriebsvermögen wird die Folge sein, wenn der Gesetzgeber diese Lücke nicht schließt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.