Die COVID-19-Krise führte zu zahlreichen Reaktionen im Ertragsteuerrecht. Der durch das Konjunkturstärkungsgesetz 20201 temporär eingeführte Verlustrücktrag soll dabei österreichische Unternehmen durch eine Liquiditätsstärkung entlasten.2 In den eingeführten Bestimmungen findet sich eine Verordnungsermächtigung des BMF. Auf Basis dieser wurde mit 17. 9. 2020 die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung)3 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Darin wurde zur Beschleunigung der Entlastung die Möglichkeit zur Bildung einer COVID-19-Rücklage zur frühzeitigen Berücksichtigung des Verlustvortrags ab 21. 9. 2020 vorgesehen. Der vorliegende Beitrag analysiert die Verordnung und sich daraus ergebende Problemstellungen.4
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