(Aigner/Kofler/Tumpel, GeS 6/2013, S. 306)
Die Autoren gehen einer systematischen Schwäche im Bereich der Nutzung ausl Verluste nach: Aus der im EStG vorgesehenen 75%-Verwertungsgrenze des § 2 Abs 2b Z 2 EStG resultiere allenfalls eine Verlustverteilung auf mehrere Jahre ("Verlustspreizung"), die wiederum zu der unbefriedigenden Situation führen könne, in der Auslandsverluste, die nach § 2 Abs 8 EStG oder § 9 Abs 6 KStG in das Inland "hereingerechnet" würden, nachversteuert werden müssten, bevor sie überhaupt genutzt werden könnten.
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