Fehlender Verlustrücktrag als Wurzel des Problems
Mit dem EStR-Wartungserlass 20151 wird der Übergang von Verlustvorträgen auf die Erben von der Fortführung des verlusterzeugenden Betriebs abhängig gemacht. Der folgende Beitrag untersucht diese vom VwGH vorgegebene Einschränkung.
In seiner jüngsten Entscheidung zum Übergang von Verlustvorträgen auf die Erben verneint der VwGH, dass ein Erbe, "auf den der verlusterzeugende Betrieb nicht übergegangen ist, bloß aufgrund seiner Stellung als Erbe Verluste […] bei der Ermittlung seines Einkommens als Verlustvorträge iSd § 18 Abs. 6 bzw. Abs. 7 EStG 1988 geltend machen kann."2 Dementgegen hat das BMF bisher einen aliquoten Verlustübergang auf alle Erben nach Maßgabe der Erbquoten vertreten. Das galt auch dann, wenn der verlustbringende Betrieb nicht mehr vorhanden war oder von den Erben nicht fortgeführt bzw nicht von allen Erben gemeinsam fortgeführt wurde.3
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