Deckt ein Gesellschafter die Verluste seiner Gesellschaft ab, so ist dieser Vorgang nach Auffassung von Rechtsprechung und BMF nur dann von der Gesellschaftsteuer befreit, wenn die Verlustabdeckungsverpflichtung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Ergebnisabführungsvertrags begründet wurde. Handelt es sich dagegen lediglich um eine einmalige Finanzierungszusicherung, welche zB in Form eines Umlaufbeschlusses gefasst wurde, so soll von einer freiwilligen Gesellschafterleistung auszugehen sein, selbst wenn diese vor Feststellung der Verluste erfolgt sei, und gemäß § 2 Z 4 lit a KVG Gesellschaftsteuer auslösen. Zweifel an dieser Rechtsansicht äußerte zuletzt der UFS Linz und brachte deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ein. Mittlerweile liegt das betreffende Urteil vor und dürfte nicht nur die öffentliche Hand hinsichtlich ihrer ausgegliederten Rechtsträger erfreuen.
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