Der BEFIT-Richtlinienvorschlag soll eine Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung innerhalb der EU schaffen. Dieser Beitrag diskutiert die vorgeschlagene Regelung im Vergleich zum bestehenden Gruppenbesteuerungsregime des § 9 KStG.
Am 12. 9. 2023 veröffentlichte die Kommission den BEFIT-Richtlinienvorschlag1 zur Einholung von Rückmeldungen in einem öffentlichen Konsultationsverfahren. Durch die BEFIT-RL soll eine unionsweite Unternehmensbesteuerung eingeführt werden, welche den Binnenmarkt noch attraktiver für multinationale Unternehmen machen soll.2 Dieses Ziel soll ua durch eine teilweise Angleichung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen und einen grenzüberschreitenden Verlustausgleich erreicht werden. Während insb die Harmonisierung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage und die Unterschiede zur Bemessungsgrundlage in Pillar II im Zentrum der Diskussion stehen,3 wird dem vorgeschlagenen Mechanismus zur Verwirklichung der grenzüberschreitenden Verlustverwertung vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit gewidmet.4 Aus österreichischer Sicht stellt sich insb die Frage, welche Vor- und Nachteile das derzeit vorgeschlagene Verlustverrechnungssystem nach BEFIT gegenüber dem nationalen Gruppenbesteuerungssystem gem § 9 KStG aufweist. Im Falle der Verabschiedung der BEFIT-RL können sich österreichische Unternehmensgruppen, die in den optionalen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen,5 de facto zwischen der Gründung einer Unternehmensgruppe nach BEFIT und § 9 KStG entscheiden. Dieser Beitrag vergleicht daher die wichtigsten Aspekte der Verlustverrechnung unter beiden Systemen.
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