Bei der Besteuerung von Gewinnanteilen aus echten stillen Beteiligungen ist unklar, ob die in § 2 Abs 2b Z 1 EStG vorgesehene Verlustverrechnungsgrenze zur Anwendung kommt.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach § 27 Abs 1 Z 2 EStG auch "Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters". Werden einem stillen Gesellschafter Verluste zugewiesen, ist mit Blick auf § 27 Abs 1 Z 2 Satz 2 EStG ("Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen") unstrittig, dass solche Verluste das Einkommen des stillen Gesellschafters nicht mindern. Erhält der stille Gesellschafter in folgenden Jahren eine Gewinnzuweisung, kommen nach § 27 Abs 1 Z 2 Satz 1 EStG nur insoweit Kapitaleinkünfte in Betracht, als die Gewinnanteile "nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind".
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.