Das Problem der Verlustverwertung im Zusammenhang mit der Liquidation ausländischer Gruppenmitglieder wirft spannende Fragen zum Zusammenspiel zwischen § 9 und § 10 KStG auf, die im nachfolgenden Beitrag analysiert werden sollen.
Gem § 9 Abs 2 Teilstrich 2 KStG können auch nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vergleichbar sind, Teil einer österreichischen Unternehmensgruppe sein. Dazu müssen diese einerseits in einem Staat ansässig sein, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, und andererseits ausschließlich mit einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglied oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sein. Mit letzterem Kriterium wird die Gruppenbesteuerung in Bezug auf ausländische Gruppenmitglieder auf die erste Auslandsebene beschränkt.1 Zentraler Vorteil der Aufnahme ausländischer Körperschaften in eine Unternehmensgruppe ist die in § 9 Abs 6 Z 6 KStG verankerte Möglichkeit, Verluste ausländischer Gruppenmitglieder bereits im Jahr deren Entstehung in Österreich zu verwerten.2 Die Auslandsverlustverwertung ist vom Gesetzgeber allerdings nur als temporärer Steuervorteil konzipiert. Dementsprechend hat gem § 9 Abs 6 Z 7 Satz 1 und 2 KStG dann, wenn ein zugerechneter ausländischer Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird bzw verrechnet werden könnte, spätestens aber im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden ausländischen Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe, im Inland eine Nachversteuerung zuvor verwerteter Auslandsverluste zu erfolgen.3 Ausgenommen davon sind nach § 9 Abs 6 Z 7 Satz 4 KStG nur Nachversteuerungsbeträge, die im Falle eines Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust mit (während der Gruppenzugehörigkeit) nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen verrechnet werden können. Im Ergebnis ist somit nach den Regelungen der Gruppenbesteuerung die Verwertung von Investitionsverlusten an ausländischen Gruppenmitgliedern mit der Gesamthöhe der Nachversteuerungsbeträge gedeckelt,4 zumal Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste bei Beteiligungen an (in- und ausländischen) Gruppenmitgliedern sonst gem § 9 Abs 7 Satz 1 KStG grundsätzlich steuerneutral sind.5
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