Steuerrecht

Verlustvortrag und Verlustausgleich nicht vererbbar?

Werner Doralt

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Verlustvortrag nicht vererbbar (zuletzt 19. 9. 1984, 84/13/0059); der Verlustvortrag könne „als persönliche Sonderausgabe“ nur von der Person geltend gemacht werden, die den Verlust erlitten hat, er sei ein „höchstpersönliches Recht“. Auch Hofstätter-Reichel, Tz 4 zu § 18 Abs 1 Z 4, folgen dieser Rechtsprechung und berufen sich zur Begründung ua darauf, daß der Gesetzgeber den Verlustvortrag ausdrücklich unter die Sonderausgaben aufgenommen hat.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 125

01.04.1986
Heft 4/1986
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.