Das DBA-D sehe für bestimmte Konstellationen der doppelten Nichtbesteuerung einen Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode vor. In einem vom BFG entschiedenen Fall habe eine in Ö ansässige Steuerpflichtige Bezüge aus einer dt öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung erhalten, die in D nicht besteuert worden seien. D hätte das ausschließliche Besteuerungsrecht nach Art 19 Abs 2 DBA-D gehabt. Aufgrund der Rückfallsklausel des Art 28 Abs 1 lit a DBA-D in der damals gültigen Fassung habe Ö nach Auffassung des BFG dennoch besteuern dürfen. Im Beitrag werden die Argumente des BFG kritisch gewürdigt.
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