Ein Verein (iSd VereinsG 1991) erfüllt nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO. Sein gemeinnütziger Zweck liegt in der Förderung der Kunst durch Musik- und Gesangsaufführungen.
Die Leistungen des Vereins unterliegen gem § 10 Abs 2 Z 12 bzw Z 13 lit b UStG 1972 dem Umsatzsteuersatz von 10 % (ausgenommen für bestimmte dort genannte Umsätze). Dies gilt insb für Umsätze unentbehrlicher Hilfsbetriebe (iSd § 45 Abs 2 BAO) und entbehrlicher Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 1 BAO).
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