Steuerrecht

Vermeidung der unechten Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 25 UStG 1994

Christoph Ritz

Ein Verein (iSd VereinsG 1991) erfüllt nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO. Sein gemeinnütziger Zweck liegt in der Förderung der Kunst durch Musik- und Gesangsaufführungen.

Die Leistungen des Vereins unterliegen gem § 10 Abs 2 Z 12 bzw Z 13 lit b UStG 1972 dem Umsatzsteuersatz von 10 % (ausgenommen für bestimmte dort genannte Umsätze). Dies gilt insb für Umsätze unentbehrlicher Hilfsbetriebe (iSd § 45 Abs 2 BAO) und entbehrlicher Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 1 BAO).

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Artikel-Nr.
RdW 1994, 361

01.11.1994
Heft 11a/1994
Autor/in
Christoph Ritz

Prof. Dr. Christoph Ritz ist seit 1980 im BM für Finanzen im Bereich der BAO tätig und Universitätslektor an der Universität Linz; Fachvortragender (ua für Bundesfinanzakademie, Akademie der Wirtschaftstreuhänder, Anwaltsakademie, ÖGWT, VVT, ARS, SWK Steuerrechtstag); Nationalberichterstatter für IFA Kongress 1999; Teilnahme an Symposien und Seminaren (Universität Graz, Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien).

Publikationen:

Fachartikel vor allem zum Abgabenverfahrensrecht (zB in RdW, ÖStZ, SWK, SWI), Beiträge in Sammelwerken (zB in beiden Stoll-Festschriften, Wien 1995 und 2005), BAO-Kommentar, 3. Auflage (2005).